In Anwendung von Artikel 18 (b)(2) der Satzung sowie von Artikel 7 und 8 des Beruflichen Ehrenkodex beschliesst die Generalversammlung des Internationalen Konferenzdolmetscherverbandes (AIIC) hiermit den nachstehenden beruflichen Verhaltenskodex mit dem Ziel, die optimale Qualität der Dolmetschleistung unter gebührender Berücksichtigung der mit der Ausübung dieses Berufs verbundenen körperlichen und geistigen Belastungen zu gewährleisten.
Artikel 1
BERUFSANSCHRIFT
- Die Mitglieder des Verbandes geben für berufliche Zwecke eine einzige Anschrift an. Diese wird im Mitgliederverzeichnis des Verbandes veröffentlicht und dient unter anderem als Grundlage für die Bildung von Regionen.
- Im Sprachendienst einer Organisation beamtete oder fest angestellte Mitglieder müssen dieses Beschäftigungsverhältnis im Mitgliederverzeichnis angeben. Ihre Berufsanschrift ist der Ort ihrer ständigen Beschäftigung.
- In Anbetracht der Regionalstruktur des Verbandes und um zu gewährleisten, dass die Mitglieder ihr Stimmrecht bei ordentlichen Regionalversammlungen wahrnehmen können und die Regeln bezüglich der Mitgliedsbeiträge eingehalten werden, ist eine Übertragung der Berufsanschrift von einer Region in eine andere nicht für einen Zeitraum von weniger als sechs Monaten zulässig. Jede derartige Änderung ist dem Sekretariat mindestens drei Monate vor dem gewünschten Termin mitzuteilen, damit die rechtzeitige Veröffentlichung im Mitgliederverzeichnis des Verbandes sichergestellt werden kann. Das Sekretariat informiert die Ratsmitglieder und die Regionalsekretariate der beiden betroffenen Regionen.
Artikel 2
VERTRÄGE
- Um jede Schwierigkeit zwischen den Vertragsparteien zu vermeiden, akzeptieren die Mitglieder des Verbandes keinen Vertrag, ohne dass ihnen dessen genaue Bedingungen bekannt sind und sie sicher sind, dass dem Organisator der Konferenz ihre Identität und ihr Entgelt bekannt sind (falls der Organisator der Konferenz nicht der Veranstalter ist, gelten besondere Bedingungen gemäss Anhang 2).
- Der Verband stellt seinen Mitgliedern, die dies wünschen, Standard-Vertragsformulare zur Verfügung.
- Jeder Vertrag über die Beschäftigung eines Mitglieds des Verbandes besagt ausdrücklich, dass die Dolmetschleistung ausschliesslich für das unmittelbare Zuhören im Sitzungssaal bestimmt ist. Gemäss den internationalen Autorenrechtsabkommen darf ohne die vorherige Zustimmung der betroffenen Dolmetscher/innen keine Aufzeichnung vorgenommen werden, auch nicht seitens der Zuhörer/innen.
Artikel 3
VERTRAGSKÜNDIGUNG
- Kündigung durch den Dolmetscher/die Dolmetscherin
Mitglieder des Verbandes treten von einem Vertrag nicht zurück, es sei denn, sie sind imstande:
- eine ausreichende Kündigungsfrist einzuhalten;
- stichhaltige Gründe anzuführen und
- dem beratenden Dolmetscher/der beratenden Dolmetscherin, oder in Ermangelung eines beratenden Dolmetschers/einer beratenden Dolmetscherin dem Organisator der Konferenz direkt einen Ersatz vorzuschlagen, es sei denn, der/die Zuständige zieht es vor, selber einen Ersatz zu engagieren;
- in jedem Fall so rasch wie möglich die Zustimmung des Organisators der Konferenz zu der Änderung einzuholen.
- Kündigung durch den Organisator
Verträge sollten ggf. eine Klausel über die mögliche Kündigung eines Engagements durch den Organisator enthalten.
Artikel 4
ENTGELT
Mit Ausnahme der Fälle, in denen der Verband ein Abkommen unterzeichnet hat, steht es den Mitgliedern frei, die Höhe ihres Entgelts zu bestimmen.
Artikel 5
UNENTGELTLICHE ARBEIT
In allen Fällen, in denen Mitglieder des Verbandes ihre Dienste bei Konferenzen mit wohltätigem oder humanitärem Zweck kostenlos zur Verfügung stellen, beachten sie die im beruflichen Ehrenkodex und in diesem beruflichen Verhaltenskodex niedergelegten Bedingungen.
Artikel 6
DOLMETSCHTEAMS
In Anbetracht der durch anhaltende Konzentration verursachten körperlichen und geistigen Ermüdung sind bei der Zusammenstellung von Teams notwendigerweise bestimmte Bedingungen zu beachten, um eine optimale Qualität der geleisteten Arbeit zu gewährleisten.
Die Mindestzahl der für ein Team erforderlichen Dolmetscher/innen richtet sich nach diesen Bedingungen und nach der Dolmetschart, der Zahl der Arbeitssprachen, der Sprachenkombination der dem Team angehörenden Dolmetscher/innen, der Art der Konferenz, ihrer Dauer und der Arbeitsbelastung.
1. Konsekutiv-Dolmetschen
|
Zahl der Arbeitsspachen: |
Mindestzahl der Dolmetscher/innen: |
|
Aus zwei Sprachen in zwei Sprachen |
Zwei |
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Aus drei Sprachen in drei |
Drei |
Unter besonderen Umständen und vorausgesetzt, dass den Qualitäts- und Gesundheitsgrundsätzen umfassend Rechnung getragen wird, ist es möglich, nur eine/n Dolmetscher/in statt zwei oder zwei Dolmetscher/innen statt drei zu engagieren.
2. Flüster-Dolmetschen
Bei einer Konferenz, bei der für nicht mehr als zwei Zuhörer/innen aus nur ein oder zwei Sprachen in eine andere Sprache gedolmetscht wird, sind unabhängig davon, ob in die andere Richtung konsekutiv gedolmetscht wird, mindestens zwei Dolmetscher/innen erforderlich.
3. Simultan-Dolmetschen
Dolmetschteams sind so zusammenzustellen, dass die systematische Verwendung von Relais vermieden wird. Wenn es jedoch für die Verwendung von Relais für eine bestimmte Sprache keine Alternative gibt, gehören dem Team mindestens zwei Dolmetscher/innen an, die imstande sind, ein Relais aus dieser Sprache anzubieten. Wird das Relais aus einer in beide Richtungen arbeitenden Kabine angeboten, arbeiten in dieser Kabine mindestens drei Dolmetscher/innen.
In der Regel besteht ein Team aus mindestens zwei Dolmetscher/innen pro Sprache und pro Kabine. Dies dient zur angemessenen Abdeckung aller Sprachkombinationen und zur Garantie der erforderlichen Qualität.
Die Zahl der Dolmetschkabinen entspricht der Zahl der Zielsprachen, ausser im Fall zweisprachiger Konferenzen, bei denen eine Kabine ausreichen kann.
Vgl. Tabelle zur Teamstärke, S. 4.
TABELLE ZUR TEAMSTÄRKE FÜR SIMULTAN-DOLMETSCHEN IN KABINEN
|
Zahl der im Sitzungssaal gesprochenen Sprachen |
Zahl der Kabinen |
Zahl der Dolmetscher/innen (1) |
|
Eine Konferenzsprache: In eine andere Sprache |
1 |
2* |
|
Zwei Konferenzsprachen: In eine der Konferenzsprachen |
1 |
2* |
|
Drei Konferenzsprachen: In eine der Konferenzsprachen |
1 |
2 |
|
Vier Konferenzsprachen: In eine der Konferenzsprachen |
1 |
2 |
|
Fünf Konferenzsprachen In eine der Konferenzsprachen |
1 |
2 |
Anmerkungen zur Tabelle zur Teamstärke – siehe nächste Seite
Anmerkungen zur Tabelle zur Teamstärke:
(1) Diese Zahl erhöht sich, wenn:
- die Sprachkombinationen nicht mit der in der Tabelle ausgewiesenen Mindestzahl an Dolmetscher/innen abgedeckt werden können;
- die Arbeitzeiten lang sind;
- die Konferenz den Vortrag zahlreicher schriftlicher Erklärungen beinhaltet oder auf Grund ihres technischen oder wissenschaftlichen Charakters umfangreiche Vorbereitung erfordert.
(2) Usw.: In jeder ohne Unterbrechung arbeitenden Kabine sind mindestens zwei Dolmetscher(inne)n einzusetzen. In beide Richtungen arbeitende Relais-Kabinen sind mit mindestens drei Dolmetscher/innen zu besetzen.
* Ein/e Dolmetscher/in arbeitet im Regelfall nicht allein in einer Simultan-Dolmetschkabine, ohne dass er/sie bei Bedarf durch einen Kollegen/eine Kollegin abgelöst werden kann.
** Eine/r dieser Dolmetscher/innen muss im Stande sein, jede/n der anderen beiden abzulösen. Unter bestimmten Umständen kann diese Zahl auf zwei reduziert werden (insbesondere bei kurzen Sitzungen oder Sitzungen allgemeinen Inhalts, vorausgesetzt, dass beide Dolmetscher/innen in beide Richtungen arbeiten können).
*** Unter bestimmten Umständen und vorausgesetzt, dass die Qualitäts- und Gesundheitsanforderungen in vollem Umfang eingehalten werden, kann diese Zahl auf eine/n Dolmetscher/in reduziert werden (kurze Sitzungen oder Sitzungen allgemeinen Inhalts).
4. Video-Konferenzen
Der Verband beschliesst für die Dolmetschtätigkeit bei Video-Konferenzen spezielle Regeln.
Artikel 7
TAGES-ARBEITSZEIT VON DOLMETSCHER(INNE)N
In Anbetracht der Qualitäts- und Gesundheitsanforderungen übersteigt die normale tägliche Arbeitszeit von Dolmetscher(inne)n nicht zwei Teilsitzungen von je zweieinhalb bis drei Stunden Dauer.
Artikel 8
ARBEITSFREIE TAGE
Verträge sollten ggf. eine Klausel über arbeitsfreie Tage sowie Reisetage, Ruhetage nach langen Reisen und Briefing-Tage enthalten.
Artikel 9
REISEN
Verträge sollten ggf. eine Klausel zu den Reisebdingungen enthalten.
Artikel 10
RUHETAGE
Die Reisebedingungen sollten weder die Gesundheit der Dolmetscher/innen noch die Qualität ihrer Arbeit im Anschluss an eine Reise beeinträchtigen.
Nach einer langen Reise oder nach einer Reise mit erheblicher Zeitverschiebung sollte die Einplanung von Ruhetagen in Betracht gezogen werden.
Artikel 11
UNTERKUNFT UND TAGEGELD
- Verträge sollten ggf. eine Klausel zu den Bedingungen für Unterkunft und Tagegelder beinhalten.
- Das Sekretariat führt eine Liste mit weltweit praktizierten Hotelpreisen sowie eine Liste von Hotels, die Mitgliedern Sonderpreise gewähren; diese Listen werden Mitgliedern auf Anfrage zugänglich gemacht.
Artikel 12
ABKOMMEN
Die Mitglieder sind in vollem Umfang an die für freiberuflich tätige Mitglieder in Organisationen, die mit dem Verband ein Abkommen abgeschlossen haben, geltenden Bedingungen gebunden, die als Ergebnis von Verhandlungen in diesen Abkommen niedergelgt sind und insbesondere Arbeitsbedingungen, Entgelt, Teamstärke und Sozialversicherung betreffen.
Artikel 13
KONFERENZEN AUF REGIERUNGSEBENE
AUSSERHALB DES GELTUNGSBEREICHS DER ABKOMMEN
Für die von Mitgliedern geleistete Arbeit anlässlich bestimmter Konferenzen auf Regierungsebene, die nicht durch ein mit dem Verband abgeschlossenes Abkommen erfasst sind, können Sonderbedingungen gelten.
Artikel 14
BEAMTETE UND FEST ANGESTELLTE DOLMETSCHER/INNEN
Der Verband spricht Empfehlungen bezüglich der Arbeitsbedingungen beamteter und fest angestellter Dolmetscher/innen aus (Charta der beamteten und fest angestellten Dolmetscher - Staff Interpreters' Charter).
Artikel 15
ÄNDERUNGSVERFAHREN
Dieser berufliche Verhaltenskodex kann durch Beschluss der AIIC-Versammlung mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen geändert werden; die Änderungsvorschläge sind zuvor einer juristischen Prüfung zu unterziehen.
