I - ZWECK UND GELTUNGSBEREICH
Artikel 1
- Diese Berufsethik (im Folgenden als „Kodex" bezeichnet) schreibt die Normen fest, die alle Mitglieder des Verbands bezüglich Integrität, Professionalität und Verschwiegenheit in ihrer Arbeit als Konferenzdolmetscher zu achten gehalten sind.
- Auch die aiic-Kandidaten verpflichten sich zur Einhaltung der Bestimmungen dieses Kodex.
- Verstöße gegen die in diesem Kodex festgelegten Regeln des Berufsstandes werden durch den Rat nach Maßgabe der Vorschriften für Disziplinarverfahren geahndet.
II - EHRENKODEX
Artikel 2
- Die Verbandsmitglieder sind anderen Personen gegenüber in Bezug auf Informationen aller Art, von denen sie während eines beruflichen Einsatzes im Rahmen nichtöffentlicher Veranstaltungen Kenntnis erhalten haben, an strengste Geheimhaltung gebunden.
- Die Mitglieder nehmen Abstand davon, sich durch vertrauliche Informationen, die sie in Ausübung ihrer Tätigkeit als Konferenzdolmetscher erhalten haben, einen persönlichen Vorteil zu verschaffen.
Artikel 3
- Die Verbandsmitglieder nehmen keinen Auftrag an, für den sie nicht qualifiziert sind. Die Annahme eines Auftrags bedeutet für jedes Mitglied eine ethisch-moralische Verpflichtung, mit der erforderlichen Professionalität zu arbeiten.
- Jedes Verbandsmitglied, das andere Konferenzdolmetscher - gleichgültig ob diese Verbandsmitglieder sind oder nicht - einsetzt, übernimmt ebenfalls diese moralische Verpflichtung.
- Die Verbandsmitglieder dürfen für ein und denselben Zeitraum nicht mehr als ein Engagement annehmen.
Artikel 4
- Die Verbandsmitglieder nehmen keinen Auftrag oder Engagement an bzw. lehnen solche Engagements ab, die der Würde des Berufsstands schaden könnten.
- Sie nehmen von jeder Handlung Abstand, durch die der Ruf des Berufsstands Schaden nehmen würde.
Artikel 5
Es ist den Verbandsmitgliedern zu beruflichen Zwecken gestattet, einzeln oder als Teil einer Gruppe oder einer Region, zu der sie gehören, darauf zu verweisen, dass sie Konferenzdolmetscher und Mitglied des Verbands sind.
Artikel 6
- Die Verbandsmitglieder sind ihren Kolleginnen und Kollegen gegenüber zu moralischer Unterstützung und Kollegialität verpflichtet.
- Die Mitglieder unterlassen alle Äußerungen oder Handlungen, die den Interessen des Verbands oder seiner Mitglieder schaden. Beschwerden über das Verhalten eines anderen Mitglieds oder Widerspruch gegen Beschlüsse des Verbands werden verbandsintern behandelt und geregelt.
- Mit Ausnahme von Streitfällen kommerzieller Natur kann jedes berufsbezogene Problem zwischen zwei oder mehreren Verbandsmitgliedern, einschließlich aiic-Kandidaten, an den Rat als Schiedsinstanz verwiesen werden.
III - ARBEITSBEDINGUNGEN
Artikel 7
Zur Gewährleistung höchster Qualität der Dolmetschleistung werden die Verbandsmitglieder
- sich stets um befriedigende Arbeitsbedingungen in Bezug auf Tonqualität und Sicht sowie um Vermeidung von Beeinträchtigungen bemühen. Sie stützen sich dabei insbesondere auf den vom Verband verabschiedeten „Beruflichen Verhaltenskodex" und die von ihm entwickelten oder genehmigten technischen Standards;
- im Falle eines Simultaneinsatzes in der Kabine grundsätzlich nicht alleine bzw. ohne eine im Bedarfsfall zur Verfügung stehende Ablösung arbeiten;
- versuchen sicherzustellen, dass Konferenzdolmetscherteams so zusammengesetzt sind, dass der systematische Einsatz des Relaisdolmetschens vermieden wird;
- einen Simultaneinsatz ohne Kabine oder Flüsterdolmetschen ablehnen, es sei denn, es handelt sich um außergewöhnliche Umstände und die Dolmetschqualität wird dadurch nicht beeinträchtigt;
- auf direkte Sicht auf die Redner und in den Saal bestehen und sich daher nur in den Ausnahmefällen, in denen eine direkte Sicht nicht möglich ist, ersatzweise mit dem Einsatz von Fernsehmonitoren einverstanden erklären, sofern die eingesetzte Technik die entsprechenden technischen Vorgaben und Regelungen des Verbands erfüllt;
- die vorherige Zusendung von Arbeitsunterlagen und Texten, die auf der Konferenz vorgetragen werden sollen, verlangen;
- wenn nötig zur Vorbereitung um ein Briefing bitten;
- auf Konferenzen, für die sie als Konferenzdolmetscher engagiert wurden, keine anderen als ihre Dolmetschaufgaben ausführen.
Artikel 8
Verbandsmitglieder werden für sich oder für von ihnen rekrutierte Konferenzdolmetscher - gleichgültig ob es sich um Verbandsmitglieder handelt oder nicht - keine Arbeitsbedingungen akzeptieren oder gar selbst anbieten, die der vorliegenden Berufsethik oder dem Beruflichen Verhaltenskodex zuwiderlaufen.
IV - ÄNDERUNGSVERFAHREN
Artikel 9
Über Vorschläge zur Änderung dieses Kodex, über die ein Rechtsgutachten eingeholt worden ist, beschließt die Versammlung mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
